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Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz
Ob der Verkauf von Speisen als Restaurationsleistung (Steuersatz 19 %) oder Lieferung (Steuersatz 7 %) zu beurteilen ist, kann zu hitzigen Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Will der Unternehmer den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, muss er dem Finanzamt darlegen, dass die reine Abgabe des Essens im Vordergrund steht und Dienstleistungselemente (z.B. Kellnerservice, Bereitstellung von Verzehreinrichtungen) allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich mit mehreren Urteilen ein wenig Licht in die Thematik gebracht hat, meldet sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu Wort und spricht ein erfreuliches Urteil für alle Kinobetreiber und Gastronomen. Der BFH entschied, dass der Verkauf von Nachos und Popcorn in Kinofoyers dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Angelehnt an die EuGH-Rechtsprechung kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass das Mobiliar im Kinofoyer (z.B. Stehtische, Stühle, Bänke) nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden darf und somit keinen 19%igen Restaurationsumsatz auslöst. Denn die Tische, Stühle und Bänke dienen nicht ausschließlich als Verzehrvorrichtung, sondern stehen den Kinobesuchern zugleich als Treffpunkt zur Verfügung.
Hinweis: In einem anderen Urteil hatte der BFH allen Imbissbetreibern den Rücken gestärkt und entschieden, dass einfache Verzehrtheken und Ablagebretter an Imbissständen noch keinen 19%igen Restaurationsumsatz auslösen. Bei einer Bierzeltgarnitur vor dem Stand ist aber die Grenze zur Dienstleistung überschritten, so der BFH. Dann greift die 19%ige Besteuerung.
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