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Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen!
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für eine Reihe von Umsätzen; ein bekanntes Beispiel ist die ermäßigte Besteuerung von Hotelübernachtungen. Eine 7%ige Besteuerung gilt zum Beispiel auch für die Personenbeförderung im genehmigten Linienbusverkehr. Wie dehnbar der Begriff der Beförderung sein kann, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Richter stellen darin klar, dass auch Stadtrundfahrten unter die Steuervergünstigung fallen, die im Linienbusverkehr durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen mehrere Buslinien bedient, die an den wichtigsten Sehenswürdigkeiten der Stadt entlangführten. Die Touristen mussten nur ein Ticket lösen und konnten an allen Haltestellen beliebig zu- und aussteigen und die Sehenswürdigkeiten der Stadt besichtigen. Während der Fahrt wurden die Touristen durch Bandansagen über das vorbeiziehende Straßenbild informiert. Zudem konnten sie mit ihrem Ticket an bestimmten Führungen teilnehmen.
Auch Beförderungen zu touristischen Zwecken können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen sein. Der Unternehmer hat eine solche Beförderungsleistung erbracht, da er Personen mithilfe von Kraftfahrzeugen fortbewegt hat. Unerheblich ist, dass die Touristen am Ende der Tour meist an ihrer Einstiegshaltestelle wieder ausstiegen. Außerdem lag eine Genehmigung des Linienverkehrs durch die zuständige Verwaltungsbehörde vor - eine weitere wichtige Voraussetzung für die Steuerbegünstigung.
Hinweis: Die Bandansagen während der Fahrt stufte der BFH als unselbständige Nebenleistung zur Beförderungsleistung ein. Die angebotenen Führungen, die im Fahrpreis enthalten waren, mussten jedoch als eigenständige Leistungen gewertet werden, die dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Das einheitliche Ticketentgelt war daher aufzuteilen.
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