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Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die Benutzung eines Skilifts in einer Skihalle der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Davon ging die Betreiberin einer Skihalle aus. In ihrer Skihalle können die Kunden verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen. Unter anderem gibt es eine Skipiste, einen Sessel- und Schlepplift für Ski- und Snowboardfahrer und eine Rodelbahn. Außerdem wird ein sogenanntes "Liftticket" angeboten, das zur Pistennutzung sowie zur Liftbeförderung berechtigt.
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht unterliegt grundsätzlich auch die Personenbeförderung mittels eines Skilifts dem ermäßigten Steuersatz.
Der BFH geht im Urteilsfall jedoch nicht von einem ermäßigten Steuersatz aus. Er begründet dies damit, dass keine Personenbeförderungsleistung vorliegt. Es handele sich vielmehr um eine Leistung eigener Art, die die Lift- und Pistennutzung beinhalte. Für den Nutzer stehe dabei im Vordergrund, die Piste in der Halle nutzen zu können. Eine Steuerermäßigung für eine Personenbeförderung sei insofern nicht gerechtfertigt.
Hinweis: Kritisch kann man anmerken, dass auch bei der Skiliftnutzung unter freiem Himmel für fast alle Benutzer die spätere Abfahrt vom Berg im Vordergrund steht. Man könnte daher zu dem Ergebnis kommen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird: Der Skilift unter freiem Himmel wird begünstigt, der in der Halle nicht.
Die beiden Fälle unterscheiden sich aber dadurch, dass die Nutzung der Piste unter freiem Himmel nicht gesondert bezahlt werden muss. Der Liftbetreiber erbringt daher nur eine einzelne Leistung, die in der Liftbeförderung besteht. Es stellt sich damit die Frage, ob der BFH zu demselben Ergebnis gekommen wäre, wenn die Leistungen - Lift- und Pistennutzung - voneinander getrennt gewesen wären und der Kunde für jede Leistung extra hätte bezahlen müssen.
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