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Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Lieferung an einen anderen Unternehmer
- Warentransport aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der EU
Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, scheitert im Regelfall die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung. Dass die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Lieferant nachweisen.
Dabei kommt dem Nachweis der Warenbewegung in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Äußerst problematisch sind solche Fälle, in denen der Transport der Ware weder durch den Lieferanten noch durch eine von ihm beauftrage Spedition durchgeführt wird. Nimmt der Abnehmer der Ware den Transport nämlich selbst vor oder beauftragt er jemanden damit, muss eine sogenannte Abnehmerversicherung erfolgen: Der Abnehmer bzw. sein Beauftragter muss versichern, die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu bringen.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gab nicht diejenige Person die Abnehmerversicherung ab, die die Ware tatsächlich in Empfang genommen hatte. Die Erklärung enthielt einen anderen Namen. Daher ging der BFH von einem fehlerhaften Belegnachweis aus und zweifelte die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU an.
Beispiel: Ein deutscher Autohändler verkauft ein Fahrzeug an einen spanischen Händler. Ein Mitarbeiter des spanischen Händlers holt das Fahrzeug beim deutschen Lieferanten ab.
Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der abholende Mitarbeiter die Versicherung unterschreibt.
Hinweis: Der hier dargestellte Urteilsfall beschäftigt sich nur mit einem Detailproblem. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind viele Dinge zu beachten: Umfangreiche Belege sind zu beschaffen und Aufzeichnungen vorzunehmen. Sofern Sie in Ihrem Betrieb keine Routine im Umgang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen haben, sprechen Sie uns im Vorfeld gern an. Eine Korrektur im Nachhinein kann zu erheblichen steuerlichen Problemen führen.
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