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Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern
Meldet sich die Betriebsprüfung bei Ihnen mit dem Wusch nach einer Visite vor Ort, so bezieht sich dieser Wunsch in der Regel nicht auf mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume für alle Steuerarten - also für Einkommen- oder Körperschaft- sowie Umsatz- und Gewerbesteuer. Dabei haben die Beamten einen Ermessenspielraum; sie können die Prüfung auch auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Nur bei Großbetrieben wird lückenlos geprüft.
Bei kleinen und mittelständischen Betrieben kommt es aber dann zu einer zeitlichen Ausweitung, wenn mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist - etwa weil im Folgejahr hohe falsch oder gar nicht versteuerte Gewinne vermutet werden. Dann ist das Finanzamt in seiner Ermessensausübung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs von der Bindung an die allgemeine Verwaltungsregelung mit seiner Begrenzung auf drei Besteuerungszeiträume befreit. Soweit bei einer anderen Steuerart keine erheblichen Änderungen vermutet werden, ist diese allerdings von der Erweiterung auszunehmen.
Beispiel: Der Prüfer entdeckt falsche Bilanzansätze, die auch Auswirkungen auf den Gewinn in der Zukunft haben. Für die Umsatzsteuer ist dies jedoch irrelevant.
Entscheidet sich das Finanzamt, die Prüfung auch auf nicht betroffene Steuerarten auszudehnen, ist dies ermessensfehlerhaft und die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig. Eine pauschale Ausweitung auf alle in der ersten Prüfungsanordnung festgelegten Steuerarten ist weder vorgesehen, noch sachlich gerechtfertigt.
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