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Vertragsaufhebung: Bemessungsgrundlage mindert sich erst bei Rückzahlung des Kaufpreises
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zu der Frage geäußert, wie bei der Herabsetzung von vereinbarten Preisen die Umsatzsteuer zu behandeln ist. Dabei hat es sich an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehalten. Ermäßigt sich der Preis für eine Dienstleistung oder einen gelieferten Gegenstand, spricht der Fachmann umsatzsteuerlich von einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Dabei kann sich beispielsweise im Falle einer Vertragsaufhebung der Preis auch auf Null reduzieren.
Beispiel: Ein Juwelier verkauft am 28.02.2012 eine teure Herrenarmbanduhr an den Privatmann P zu einem Kaufpreis von 11.900 EUR. P gibt die Uhr nach einer Woche zurück, da sie ihm doch nicht gefällt. Der Kaufpreis wird erst im April 2012 an den Kunden zurückerstattet.
Beim Verkauf der Uhr im Februar fallen 1.900 EUR Umsatzsteuer an. Der Juwelier kann diese Steuer allerdings erst im April vom Finanzamt zurückverlangen, denn erst mit der tatsächlichen Rückzahlung des Kaufpreises an den Kunden mindert sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz aus dem Februar. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag aufgelöst wird, kommt es nicht an.
Beispiel: Für die Lieferung von Büromöbeln vereinbart ein Unternehmer mit einem Möbelhaus eine Anzahlung von 595 EUR und leistet diese am 15.01.2012. Der Unternehmer löst den Vertrag im März 2012 auf. Die angezahlten 595 EUR erstattet ihm das Möbelhaus erst im September.
Das Möbelhaus muss aus der Anzahlung von 595 EUR aus dem Januar 95 EUR Umsatzsteuer abführen. Es kann die Minderung der Bemessungsgrundlage erst im September beanspruchen, da es das Geld erst in diesem Monat zurückzahlt. Der Zeitpunkt der Vertragsaufhebung ist auch hier nicht erheblich.
Für die Frage, wann ein Lieferant oder Dienstleister die Steuer für einen rückgängig gemachten Ausgangsumsatz mindern kann, kommt es somit immer auf den Zeitpunkt der Rückgewährung des bereits vereinnahmten Entgelts an.
Hinweis: Hat der Leistungsempfänger aus der geleisteten Zahlung einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist dieser zum Zeitpunkt der Rückgewähr der Zahlung ebenfalls nach unten zu korrigieren.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |