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Personengesellschaft: Auch ein nichtausgezahlter Gewinnanteil darf besteuert werden!

Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen ihren Gewinnanteil selbst dann versteuern, wenn er ihnen noch nicht ausgezahlt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden war. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten ihm die Auszahlung eines ihm unstreitig noch zustehenden Gewinnanteils und erklärten, dass er ihnen noch Schadenersatz schulde. Das Finanzamt unterzog die ausstehenden Gewinnanteile dennoch der Besteuerung.

Nach Ansicht des BFH kommt es nicht auf den tatsächlichen Zufluss der Gelder beim Gesellschafter an. Denn der gemeinschaftlich erzielte Gewinn ist den Mitunternehmern grundsätzlich in Höhe des vertraglichen oder gesetzlichen Verteilungsschlüssels zuzurechnen. Unbedeutend ist,

  • ob der Gewinn entnahmefähig ist,
  • wann die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen und
  • wann der Zufluss beim Gesellschafter erfolgt.

Ermittelt die Gesellschaft ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnungen kommt es für die Entstehung des Gewinns allein auf den Zufluss bei der Gesellschaft an.

Hinweis: Eine anderweitige Zurechnung des Gewinns wäre nach Auffassung des BFH nur gerechtfertigt, wenn ein Gesellschafter die tatsächliche Gewinnverteilung durch strafbare Handlungen wie Unterschlagung oder Untreue zu seinen Gunsten und zum Schaden der anderen Gesellschafter verschoben hätte. In diesem Fall kann der Gewinn abweichend vom vertraglichen oder gesetzlichen Verteilungsschlüssel aufgeteilt werden, damit kein Gesellschafter ein Einkommen versteuern muss, das tatsächlich und endgültig einem anderen zugeflossen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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