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Geldwerter Vorteil: Wohin mit den geschenkten Leasingraten des privat genutzten Pkw?

Der leitende Angestellte einer Bank, der zudem als Rechtsanwalt selbständig tätig war, unterhielt im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit Beziehungen zu einem weiteren Unternehmen. Dieses Unternehmen leaste für ihn einen Pkw und übernahm die Leasingraten in voller Höhe. Aus der unentgeltlichen Überlassung des Wagens versteuerte der Anwalt Einnahmen, wobei er sich an der sogenannten 1-%-Regelung orientierte. Das heißt, er versteuerte für jeden Monat der Nutzung Einnahmen in Höhe von 1 % des Brutto-Neuwagenlistenpreises als geldwerten Vorteil. Der Betrag, den er so ermittelte, war niedriger als die Leasingraten, die das Unternehmen tatsächlich für ihn übernahm.

Beispiel: Ein Pkw hat einen Brutto-Neuwagenlistenpreis von 59.500 EUR. Nach der 1-%-Regel sind daher 595 EUR als Einnahme zu versteuern. Die tatsächlich gezahlte Leasingrate liegt erfahrungsgemäß jedoch deutlich über diesem Betrag. 

Das Finanzgericht Hessen geht dagegen davon aus, dass der Anwalt die Leasingraten, die das andere Unternehmen für ihn übernommen hat, komplett als Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit erfassen muss. Denn die Nutzungsüberlassung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit. Die günstigere 1-%-Regel kann er nicht anwenden, weil er das Fahrzeug ausschließlich privat gefahren hat. Und da er den geldwerten Vorteil aus den Leasingraten voll als Betriebseinnahmen erfassen muss, bleibt für die Anwendung der 1-%-Regelung für die Nutzungsentnahme einer privaten Fahrzeugnutzung kein Raum. Hätte er den Pkw auch für betriebliche Zwecke genutzt, hätte er immerhin Betriebsausgaben für diese Nutzung geltend machen können.

Hinweis: Die 1-%-Regelung können Sie anwenden, wenn Sie als Arbeitnehmer ein Fahrzeug im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassen bekommen. Als Unternehmer können Sie mit der 1-%-Regel außerdem die private Nutzung Ihres betrieblichen Pkw versteuern.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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