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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Vordruck für den Nachweis der inländischen Ansässigkeit erneuert
Das Bundesfinanzministerium hat zum Ende des vergangenen Jahres den Vordruck geändert, mit dem Sie als Unternehmer Ihrem Vertragspartner Ihre Ansässigkeit in Deutschland nachweisen können.
Hintergrund dieser Bescheinigung, die die Finanzämter ausstellen, ist folgende Regelung: Insbesondere für Dienstleistungen, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer an einen Unternehmer in Deutschland erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz).
Beispiel: Eine Unternehmensberatung mit Sitz in Großbritannien berät ein Unternehmen in Dortmund. Die Beteiligten vereinbaren ein Nettohonorar von 10.000 EUR.
Der deutsche Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 EUR. Diese muss er prinzipiell im Rahmen seiner Steuererklärung an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Sofern er jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er in derselben Höhe einen Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung beanspruchen. Seine Zahllast gegenüber der Finanzverwaltung reduziert sich somit auf null.
In der Praxis kann es jedoch zweifelhaft sein, ob der leistende Unternehmer tatsächlich ein Ausländer ist: Hat er beispielsweise eine Betriebsstätte im Inland? Bestehen Zweifel über die Ansässigkeit des Leistungserbringers, schuldet trotzdem grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Wechsel der Schuldnerschaft muss jedoch nicht beachtet werden, wenn der leistende Unternehmer seine Ansässigkeit im Inland durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachweist. Der Leistungsempfänger kann dann davon ausgehen, dass sein Vertragspartner kein Ausländer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Die Abrechnung über die Leistung kann daher mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in der Rechnung erfolgen.
Hinweis: Die Vorschrift über den Wechsel der Schuldnerschaft ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zwingend zu beachten. Werden hier Fehler gemacht, kann es zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer kommen.
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