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Ort der sonstigen Leistung: Nationale Behörden müssen sich untereinander abstimmen

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der Umsatzsteuer grundsätzlich einheitlich entscheiden müssen.

Im Urteilsfall hatte ein Personaldienstleister Lkw-Fahrer an Speditionen überlassen, die ihren Sitz unter anderem in Italien hatten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Leistungen in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen. Demgegenüber vertrat das BZSt die Auffassung, dass die Leistungen in Italien der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind. Daher lehnte es die Anträge der italienischen Spedition auf Erstattung der deutschen Umsatzsteuer ab. Trotzdem verlangte das Finanzamt die Zahlung der deutschen Umsatzsteuer durch den Personaldienstleister.

Der EuGH hebt in seiner Entscheidung hervor, dass die deutsche Rechtslage im Einklang mit dem europäischen Recht steht. Allerdings muss eine Verständigung über die Behandlung des Sachverhalts erfolgen: Es muss also entweder die Umsatzsteuer an die italienischen Leistungsempfänger erstattet oder von vornherein von einer Versteuerung der Umsätze in Deutschland abgesehen werden. Die deutschen Behörden müssen hier das Neutralitätsprinzip beachten, nach dem die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, keine Belastung darstellen darf. Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn der deutsche Leistungserbringer die Umsatzsteuer zahlt, ohne eine Möglichkeit auf Erstattung durch die italienischen Leistungsempfänger zu bekommen.

Hinweis: Diese Entscheidung ist erfreulich, da sie vermutlich zu mehr Abstimmung und einer einheitlicheren Rechtsanwendung zwischen den einzelnen Behörden in Deutschland führen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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