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Steuerfreiheit: Ist der Vertragspartner eine internationale Fluggesellschaft?
Nach einer wenig beachteten Vorschrift im deutschen Umsatzsteuerrecht sind unter anderem Lieferungen von Proviant und Ausrüstungsgegenständen für Flugzeuge umsatzsteuerfrei, wenn diese im internationalen Flugverkehr eingesetzt werden.
Beispiel: Eine Bäckerei liefert 500 Brötchen an die Fluggesellschaft X. Die Ware ist für das Catering eines Flugs von Frankfurt nach New York vorgesehen. Die Lieferung der Brötchen ist steuerfrei und muss durch die Bäckerei auch so behandelt werden.
Aus Sicht des Lieferanten stellt sich natürlich die Frage, wie er feststellen kann, dass es sich bei seinem Vertragspartner um eine internationale Fluggesellschaft handelt. Dazu veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr eine Liste, auf der die aktuell im internationalen Luftverkehr tätigen Gesellschaften verzeichnet sind. Die aktuelle Liste finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de -> Publikationen -> BMF-Schreiben -> unter dem Datum 19.01.2012.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt für alle Unternehmer, die entsprechende Lieferungen an Fluggesellschaften ausführen. Wird sie nicht beachtet, muss trotzdem Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, soweit eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird.
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