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1-%-Regelung: Fahrzeugrabatte mindern nicht den geldwerten Vorteil

Für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz müssen Arbeitnehmer monatlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs versteuern. In die Bemessungsgrundlage fließen auch die Umsatzsteuer und die Kosten für die Sonderausstattung ein. Maßgeblich ist stets die Preisempfehlung des Herstellers auf dem inländischen Neuwagenmarkt im Zeitpunkt der Erstzulassung  - selbst wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde.

Obwohl der Fiskus bereits seit 1996 unverändert an dieser pauschalierten Regelung festhält, noch immer nicht zwischen gebrauchten und neuen Pkws unterscheidet und erhaltene Rabatte weiterhin nicht berücksichtigt, stuft der Bundesfinanzhof (BFH) diese Vorgehensweise als verfassungsgemäß ein.

Zu dieser Einschätzung ist kürzlich auch das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gekommen. Die Listenpreisregelung führt nach seiner Auffassung selbst dann nicht zu einer ungerechten Besteuerung, wenn der tatsächliche Kaufpreis unter dem offiziellen Kaufpreis liegt. Denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, seine gesetzlichen Regelungen an konkrete Marktgegebenheiten (vermehrte Rabattaktionen) anzupassen.

Insoweit genügt die 1-%-Regelung nach wie vor den Anforderungen. Zwar sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel mittlerweile durchaus Rabattabschläge von durchschnittlich 20 % üblich, dennoch ist die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers weiterhin die geeignete Grundlage für die Bewertung des lohnsteuerrechtlichen Vorteils. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die gewährten üblichen Rabatte zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Rabatte von Hersteller zu Hersteller variieren, vom jeweiligen Fahrzeugmodell bzw. von Sonderfaktoren wie der Verkäuflichkeit abhängen und dass all diese Faktoren nicht in einem Massenverfahren wie dem Besteuerungsverfahren geprüft werden können.

Gegen das Urteil des FG wurde Revision beim BFH eingelegt. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist darauf hin, dass gleichgelagerte Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden können (Zwangsruhen des Verfahrens). Eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge wird allerdings nicht gewährt.

Hinweis: Die Verfahrensruhe kommt nicht bei Gewinneinkünften von Unternehmern und Freiberuflern in Betracht, also in Fällen, in denen sich der private Nutzungsanteil auf Fahrzeuge des Betriebsvermögens bezieht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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