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Bilanzierung: Rückstellungsbildung bei rechtlicher Verpflichtung

Wenn Sie eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

  • Es muss eine dem Betrag nach ungewisse Verbindlichkeit bestehen oder es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass künftig eine Verbindlichkeit entsteht (auch wenn deren Höhe noch unklar ist).
  • Die Verbindlichkeit muss wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.
  • Sie müssen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen.

Wollen Sie eine Rückstellung für eine Verpflichtung bilden, die auf öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beruht, müssen Sie zusätzlich beachten, dass

  • die Verpflichtung hinreichend konkret ist und
  • auf ein bestimmtes Handeln abzielt, etwa auf die Einhaltung der Staubemissionswerte durch Umrüstung bzw. Erneuerung der Filteranlage.

Ist eine behördliche Verfügung ergangen oder bestehen entsprechende Verwaltungsverordnungen bzw. konkrete Gesetzesvorschriften, sind diese beiden Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn an die Pflichtverletzung bestimmte Sanktionen geknüpft sind.

Unterschiedlicher Meinung sind Steuerexperten und Gerichte in der Frage, ob die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag auch dann gegeben sein muss, wenn die Verbindlichkeit rechtlich bereits besteht und nur der Höhe nach ungewiss ist.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat jetzt entschieden, dass die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag bei rechtlich bereits vor dem Bilanzstichtag entstandenen Verpflichtungen nicht für die Bildung einer Rückstellung erforderlich ist.

Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung dürfen Rückstellungen erst dann gebildet werden, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind. Hiernach wäre das Urteil des FG also nicht anzuwenden. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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