Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Anteilsveräußerung: In Sekundenbruchteilen in die Steuerfalle?

Dass eine einzige juristische Sekunde gravierende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, hat eine GmbH-Anteilseignerin aus Düsseldorf kürzlich fast am eigenen Leib erfahren. Sie hatte nur kurzzeitig einen 25,58%igen Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehalten, der mit gleichem Vertragswerk (durch eine Kapitalerhöhung) sofort wieder auf 25 % herabgesetzt wurde. Hintergrund war eine mehrstufige familieninterne Umstrukturierung des Beteiligungsbesitzes, die beim Notar noch am selben Tag abgewickelt wurde.

Als die Anteile einige Jahre später veräußert wurden, traten die steuerlichen Probleme zutage. Denn Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen werden besteuert, wenn der Veräußerer eine gewisse Anteilsgrenze überschritten hat. Im Urteilsjahr 1997 lag diese Grenze noch bei 25 % (heute: 1 %). Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Frau kurzzeitig mehr als 25 % der Anteile gehalten habe und ihren erzielten Veräußerungsgewinn daher versteuern müsse.

Zur Hilfe kam ihr jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Die Richter urteilten, dass die kurzfristige Überschreitung der Anteilsgrenze keine Rolle spielt, da die Frau mit ihrer 25,58%igen Beteiligung keinerlei Rechte ausüben konnte. Denn faktisch wurde ihre Beteiligung im Gesamtkonzept der Umstrukturierung sofort wieder auf 25 % heruntergeschmolzen. Somit hatte sie die maßgebliche Beteiligungsschwelle zu keiner Zeit überschritten, so dass ihr später erzielter Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden durfte.

Hinweis: Der BFH beweist Augenmaß, indem er sich an dem wirtschaftlich Gewollten orientiert und nicht nur an den formalen Gesichtspunkten der Umstrukturierung. Ein erfreuliches Urteil!

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.