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Verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn zu viel Phantasie im Arbeitsvertrag waltet

GmbHs werden im mittelständischen Bereich oftmals von Familienangehörigen oder  Alleingesellschaftern betrieben. Es liegt daher auf der Hand, dass diese Gesellschafter in der Gestaltung ihrer Angestelltenverträge, mittels derer sie sich ein Gehalt auszahlen, relativ frei sind. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München (FG) zeigt aber, dass man in der Gehaltsfrage nicht zu viel Phantasie walten lassen sollte.

Im Urteilsfall war eine Familie (Vater, Mutter und Sohn) an einer Familien-GmbH beteiligt. Der Sohn war als Geschäftsführer tätig. Weiterer Gesellschafter der Familien-GmbH war die T-GmbH, an der ebenfalls Vater, Mutter und Sohn beteiligt waren. Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren war der Vater bei der Familien-GmbH angestellt und erhielt von ihr ein entsprechendes Gehalt. Die Gesellschafter beachteten jedoch nicht, dass der Anstellungsvertrag des Vaters eine Tätigkeit als "Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf unter anderem für Frischgeflügel" vorsah. Das Finanzamt wurde anlässlich dieser Formulierung hellhörig, denn die Familien-GmbH hatte lediglich Frachterlöse erzielt und betrieb gar keinen Handel mit Frischwaren. Daher bedurfte es in den Augen des Amts gar keines Außendienstmitarbeiters für Kunden- oder Lieferantenbesuche. Vielmehr lag nahe, dass der Vater weiterhin für die T-GmbH tätig war. Das Finanzamt behandelte die Gehaltszahlungen daher als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das FG bestätigte diese Einordnung, so dass sich das Gehalt im Ergebnis nicht mehr mindernd auf das Einkommen der Familien-GmbH auswirken konnte. Nach Überzeugung des Gerichts hatte die Familien-GmbH tatsächlich lediglich Transportleistungen erbracht. Der Vater erhielt mit den Gehaltszahlungen somit einen Vermögensvorteil, der ihm bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht hätte zugewandt werden dürfen. Denn seine Aktivitäten im Ein- und Verkauf von Frischwaren waren für die Mutter-GmbH vollkommen wertlos. Ein fremder Geschäftsführer hätte den Vater nicht für diesen Aufgabenbereich eingestellt, geschweige denn ihm hierfür eine Vergütung gezahlt.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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