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Porsche als Sicherheit: Verkauf durch Bank führt zu Doppelumsatz
Veräußert ein Sicherungsnehmer (z.B. eine Bank) einen sicherungsübereigneten Gegenstand, sind die umsatzsteuerlichen Folgen mitunter sehr komplex. Das Finanzgericht München (FG) hat sich dieser Thematik kürzlich in einem Fall angenommen, in dem ein Unternehmer einen Porsche 911 GT3 aus seinem Unternehmensvermögen an eine Bank übereignet hatte, um Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen abzusichern. Da er seinen Zahlungsverpflichtungen später nicht mehr nachkam, veräußerte die Bank den Wagen für 66.500 EUR an ein Autohaus. In der Rechnung wies die Bank keine Umsatzsteuer aus.
Nach Auffassung des FG ist hier ein sogenannter Doppelumsatz gegeben. Zunächst liegt eine Lieferung des säumigen Unternehmers an die Bank vor (erste Lieferung). Da die Lieferung im Rahmen einer Sicherungsübereignung erfolgte, schuldet nicht der Unternehmer die Umsatzsteuer für diesen Vorgang, sondern die Bank. Der Fachmann spricht von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. In einer Rechnung an die Bank darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Allerdings hat die Bank einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der Lieferung.
Beispiel: Die Bank erzielt einen Nettoerlös von 66.500 EUR aus dem Verkauf des Porsches, davon sind noch Kosten in Höhe von 1.500 EUR abzuziehen. Sie schuldet daher Umsatzsteuer in Höhe von 10.378,15 EUR (19 % aus den restlichen 65.000 EUR). In der gleichen Höhe kann die Bank einen Vorsteuerabzug beanspruchen, so dass sich keine Zahllast ergibt.
Zudem liegt eine Lieferung der Bank an das Autohaus (Zweite Lieferung) vor, die allerdings nicht der Sonderregelung für die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände unterliegt. Das Autohaus muss für den eigenen Vorsteuerabzug folglich darauf achten, dass die Bank eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt. Es war daher nicht korrekt, dass die Bank gegenüber dem Autohaus eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt hat. Sie hätte 10.617,65 EUR (19 % aus 66.500 EUR) Umsatzsteuer ausweisen und an ihr Finanzamt abführen müssen.
Hinweis: Die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände unterliegt nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Innerhalb des Insolvenzverfahrens gelten wiederum eigene Regeln. Hier ist meist der Insolvenzverwalter in die Verwertung eingeschaltet, so dass es noch komplizierter wird.
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