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Umsatzsteuer: Europarichter äußern sich zur privaten Pkw-Nutzung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich untersucht, in welchem Rahmen die Privatnutzung eines betrieblichen bzw. unternehmerischen Pkw pauschal versteuert werden darf. In dem Verfahren aus den Niederlanden hatte ein Steuerberater geklagt, der nacheinander zwei Fahrzeuge seines Unternehmens auch für private Fahrten genutzt hatte. Aus der Anschaffung der beiden Pkws hatte er den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Gegenzug musste er nach niederländischem Recht seine private Nutzung umsatzversteuern.
Hinweis: In den Niederlanden existiert für diese Nutzungsversteuerung eine pauschale Regelung, die der deutschen 1-%-Regelung gleicht.
Der Steuerberater war der Auffassung, dass die Steuer auf die Privatnutzung durch die pauschale Regelung zu hoch berechnet wird.
Der EuGH urteilte, dass pauschale Regelungen für die Versteuerung der privaten Nutzung grundsätzlich zulässig sind. Die pauschale Besteuerung muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich erfolgten privaten Nutzung stehen. Eine pauschale Regelung, die das nicht berücksichtigt, ist nach Auffassung der Europarichter nicht mit dem europäischen Recht vereinbar. Im Entscheidungsfall muss nun das nationale Gericht prüfen, ob die Besteuerung des Beraters diesen Maßstäben gerecht wird.
Hinweis: In Deutschland wird die Privatnutzung eines Kfz auf Grundlage der sogenannten 1-%-Regelung versteuert. Hiernach ist für jeden Monat 1 % des Bruttoneuwagenlistenpreises anzusetzen. Von dem so ermittelten Wert sind umsatzsteuerlich aber nur 80 % heranzuziehen.
Beispiel: Der Bruttoneuwagenlistenpreis beträgt 50.000 EUR. Nach der 1-%-Regelung ergeben sich monatlich also 500 EUR. 80 % davon - also 400 EUR - sind umsatzsteuerlich als pauschaler Wert der Privatnutzung anzusetzen. Dieser Betrag unterliegt der 19%igen Umsatzsteuer, so dass die Privatnutzung allmonatlich zu einer Umsatzsteuerbelastung von 76 EUR führt.
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