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Jugendhilfeleistungen: Steuerbefreiung strahlt auf Subunternehmer aus

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich zur Umsatzsteuerbefreiung von Jugendhilfeleistungen geäußert.

Der Hintergrund: Bestimmte Leistungen der Jugendhilfe und der Inobhutnahme von Jugendlichen sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Von einer solchen Einrichtung mit sozialem Charakter ist auszugehen, wenn eine entsprechende Erlaubnis nach dem Sozialrecht vorliegt.

Das BMF weist darauf hin, dass die Erlaubnis nach dem Sozialrecht neuerdings nicht nur für die Jugendhilfeeinrichtung selbst gilt, sondern auch für andere Unternehmer, die im Auftrag dieser Einrichtung handeln (Subunternehmer). Bislang musste der Subunternehmer eine eigene Erlaubnis besitzen, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung auf den Subunternehmer ausstrahlt, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Beispiel: Eine Jugendhilfeeinrichtung verfügt über die erforderliche Erlaubnis nach dem Sozialrecht und beauftragt einen weiteren Unternehmer, Jugendliche zur Betreuung und Beherbergung in einer sogenannten sonstigen Wohnform unterzubringen.

Lösung: Sofern die sonstige Wohnform organisatorisch mit der Jugendhilfeeinrichtung verbunden ist, greift die Steuerbefreiung für beide Unternehmer. Allerdings muss der Subunternehmer in der Erlaubnis ausdrücklich aufgeführt sein. Besteht keine organisatorische Verbindung, braucht der Betreiber der Wohnform eine eigene Erlaubnis. Ohne eine solche Erlaubnis sind seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig. 

Hinweis: Bis zum 01.07.2012 kann noch nach der alten Regelung verfahren werden - Subunternehmer können ihren Umsatz bis dahin also noch ohne Rücksicht auf eine entsprechende Erlaubnis der kooperierenden Jugendhilfeeinrichtung als umsatzsteuerpflichtig behandeln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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