Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Vermietung des Ladenlokals ist echte Alternative

Wird ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil veräußert, kann aus umsatzsteuerlicher Sicht eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Wie der Name schon vermuten lässt, entfällt die Besteuerung aber nur dann, wenn ein Unternehmen bzw. Unternehmensteil "im Ganzen" veräußert wird. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Geschäftsräume aber nicht zwingend mitveräußert werden. Es kann für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen genügen, wenn der Verkäufer die Räume lediglich an den Erwerber vermietet.

Im Urteilsfall hatte ein Einzelhändler den kompletten Warenbestand und die Ladeneinrichtung seines Sportartikelladens an eine GmbH verkauft. Das Ladenlokal behielt er zurück, vermietete es aber für unbefristete Zeit an den Erwerber. Für das Finanzamt war der Fall klar: Ohne Ladenlokal ist nichts Ganzes übertragen worden, so dass die Veräußerung der Waren und der Ladeneinrichtung der Umsatzsteuer unterliegt.

Weit gefehlt, befand der BFH. Die Richter hatten sich zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) erkundigt, ob unionsrechtlich eine Übertragung des Gesamtvermögens vorliegen kann, wenn ein Veräußerer sein Ladenlokal bei einer Geschäftsveräußerung lediglich vermietet statt verkauft. Die Antwort aus Luxemburg fiel deutlich aus: Eine Übertragung des Gesamtvermögens kann auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals vorliegen. Wichtig ist allein, dass der Erwerber mit den übertragenen Unternehmensgrundlagen dauerhaft eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann. Bezogen auf den Urteilsfall war diese Fortführungsmöglichkeit eindeutig gegeben, so dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag.

Hinweis: Die Vermietung eines Ladenlokals ist also aus umsatzsteuerlicher Sicht eine echte Alternative zum Verkauf. Dem EuGH-Urteil lässt sich aber entnehmen, dass ein befristet geschlossener Mietvertrag nicht ausreichen könnte. Falls Sie Ihr Unternehmen veräußern wollen, sollten Sie frühzeitig ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren!

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.