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Vorlagebeschluss: Ist die Vorsteuer aus Strafverteidigungskosten abziehbar?
Eine Frage an Ihr Bauchgefühl: Darf ein Unternehmer die Vorsteuer aus Rechtsanwaltskosten abziehen, die er zur Strafverteidigung eines Mitarbeiters aufwendet, sofern dieser Mitarbeiter wegen Bestechung bei der Auftragsvergabe angeklagt ist? Für einen Vorsteuerabzug könnte sprechen, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten schließlich für volle Auftragsbücher gesorgt und somit steuerpflichtige Umsätze generiert hat. Gegen einen Vorsteuerabzug könnte sprechen, dass die Strafverteidigung lediglich dem persönlichen Interesse des Mitarbeiters dient.
Eine Kölner Firma ist kürzlich gerichtlich gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs aus solchen Strafverteidigungskosten vorgegangen und hat sich an den Bundesfinanzhof gewandt.
Da die Richter diese Frage nicht alleine beantworten konnten, haben sie jetzt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Die Europarichter sollen sich zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus unionsrechtlicher Sicht äußern und die maßgebenden europarechtlichen Vorgaben näher ausleuchten. Zudem soll der EuGH zu der Frage Stellung nehmen, wem der Vorsteuerabzug zusteht, wenn Leistungen durch mehrere Personen beauftragt wurden. Denn im Urteilsfall bestand noch die Besonderheit, dass der beschuldigte Mitarbeiter gemeinsam mit seiner Firma einen Rechtsanwalt engagiert hatte.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH in dieser Frage positionieren wird. Sofern auch Sie derartige Strafverteidigungskosten bisher nicht als Vorsteuer geltend machen konnten, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Umsatzsteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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