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Aussetzung der Vollziehung: Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?
Unternehmen können ihre Finanzierungsaufwendungen wegen der sogenannten Zinsschranke nur beschränkt steuerlich abziehen. Die entsprechenden Steuerregeln werden bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2008 von verschiedensten Seiten kritisiert. Jetzt hat auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) erhebliche Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit geäußert und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet.
Hinweis: Im Fall einer AdV wird eine Steuernachzahlung, die aus einer bestimmten steuerlichen Behandlung resultiert (hier: Beschränkung des Zinsabzugs), zunächst "eingefroren". Der Unternehmer muss die Steuer also nicht zahlen, bis die Rechtsfrage endgültig geklärt ist. Voraussetzung für eine AdV ist, dass der Unternehmer den Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegt und einen Antrag auf AdV stellt.
Das FG ist der Auffassung, dass die durch die Zinsschrankenregelung generierten Steuermehreinnahmen nicht dazu führen, dass das öffentliche Interessen an einer geordneten Haushaltsführung vorrangig vor den individuellen Rechtsschutzbedürfnissen des Steuerpflichtigen zu beachten ist. Im Klartext: Eine Steuerregelung ist noch lange nicht deshalb rechtmäßig, weil sie den Geldsäckel des Staates beachtlich füllt.
Hinweis: Der Beschluss des FG ermöglicht eine AdV in gleichgelagerten Fällen. Betroffene Unternehmen können nun erwägen, sich dem Verfahren anzuschließen und ebenfalls einen Antrag auf AdV zu stellen. Dieser Schritt sollte allerdings wohl überdacht sein, denn ist die Zinsschranke später doch verfassungsgemäß, wird die ausgesetzte Nachzahlung mit 6 % pro Jahr nachverzinst. Der vorläufige Rechtsschutz kann also teuer werden.
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