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EU-Exporte: Viele Stolperfallen auf dem Weg zur Umsatzsteuerbefreiung
Wieder einmal hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Nachweisanforderungen an eine innergemeinschaftliche Lieferung auseinandergesetzt. Die Lieferung von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist von der Umsatzsteuer befreit. Dass die Voraussetzungen einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, muss der liefernde Unternehmer mit Hilfe von speziellen Belegen und durch seine Buchführung nachweisen.
Das Verfahren vor dem BFH drehte sich um die Frage, ob ein Unternehmer seine Lieferung ausreichend nachgewiesen hat. Er hatte eine Motorjacht an eine irische Gesellschaft geliefert. Die Jacht wurde durch eine Spedition nach Spanien gebracht.
- Doch war die Empfängerin zum Zeitpunkt der Lieferung gar nicht mehr unternehmerisch tätig.
- Außerdem enthielt die Rechnung keinen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern lediglich den Vermerk "VAT@zero for export".
- Und schließlich waren die Frachtpapiere unvollständig ausgefüllt.
Angesichts dieser Mängel war es nicht mehr möglich, einen ordnungsgemäßen Nachweis zu führen.
Hinweis: Die Nachweiserfordernisse für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind sehr komplex. Sollten Sie keine Erfahrung mit dem Exportgeschäft in die EU haben, sprechen Sie uns bitte vor einer entsprechenden Lieferung an.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |