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Informationen für Unternehmer

Einfuhrumsatzsteuer: Vorsteuer kann trotz Verstoßes gegen Zollpflichten abgezogen werden

Als Unternehmer wissen Sie, dass Sie von der Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt zahlen, die Vorsteuer aus Ihren Eingangsleistungen abziehen können. Das gilt auch für einen Sonderfall, die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer. Diese entsteht bei der Einfuhr eines Gegenstands aus dem Nicht-EU-Ausland.

Beispiel: Ein Unternehmer importiert einen Pkw für sein Unternehmen aus den USA. Dafür zahlt er beim Zoll 5.000 EUR Einfuhrumsatzsteuer. Den kompletten Betrag kann er als Vorsteuer abziehen.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat nunmehr entschieden, dass der Vorsteuerabzug selbst dann möglich ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer überhaupt nicht an den Zoll bezahlt oder wenn gegen andere zollrechtliche Verpflichtungen bei der Einfuhr verstoßen wurde.

Im Urteilsverfahren wurde bei einer Prüfung festgestellt, dass ein Unternehmer gegen zollrechtliche Vorschriften aus dem Betrieb eines sogenannten Zolllagers verstoßen hatte: Der Zoll hatte Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt, die der Lagerbetreiber allerdings nicht gezahlt hatte. Den Vorsteuerabzug aus der lediglich festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer hat das FG dennoch zugelassen. Ohne zuerst die Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll bezahlen zu müssen, kann der Unternehmer somit direkt einen Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer setzt die unternehmerische Verwendung des eingeführten Gegenstands voraus. Sofern Sie privat Gegenstände beispielsweise aus den USA einführen, müssen Sie ebenfalls Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Dabei werden Sie wie ein Endverbraucher mit der Steuer belastet, da Sie ja auch als Endverbraucher auftreten. Bei Flugreisen besteht für die Wareneinfuhr eine Freigrenze von 430 EUR. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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