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Gefälschte Einfuhrnachweise: Die Ausfuhrerstattung ist zurückzuzahlen
Wenn ein Unternehmer Waren ausführt und die erhaltene Ausfuhrerstattung später wegen gefälschter Zolldokumente zurückzahlen muss, kann er die Rückzahlung nicht mit Hinweis auf den Vertrauensschutz abwenden. Dies geht aus einem neueren Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer Käse in den Kosovo ausgeführt und eine Ausfuhrerstattung vom Hauptzollamt erhalten. Als sich herausstellte, dass die damals vorgelegten Zollpapiere gefälscht waren, forderte das Amt die Erstattung zurück. Der Unternehmer erklärte daraufhin, Opfer einer Manipulation seines Abnehmers geworden zu sein. Da er selbst nicht betrügerisch gehandelt habe, gelte für ihn ein Vertrauensschutz nach dem Gemeinschaftsrecht. Zudem trage das Hauptzollamt die Feststellungslast für die Rückforderungsvoraussetzungen. Eine Rückzahlungspflicht bestehe außerdem auch deshalb nicht, weil die ursprüngliche Zahlung auf einem Fehler des Hauptzollamts beruhte (dem Reinfall auf die Fälschung).
Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Amt die Ausfuhrerstattung sehr wohl zurückfordern durfte. Denn da die vorgelegten Zolldokumente zweifelsohne gefälscht waren, war die Ausfuhrerstattung unrechtmäßig gewährt worden. Die Feststellungslast trägt - anders als vom Unternehmer behauptet - auch nicht das Hauptzollamt, sondern er selbst. Und darauf zu vertrauen, dass eine durch gefälschte Nachweise erhaltene Leistung behalten werden darf, ist offenkundig nicht schutzwürdig. Schließlich muss sich das Amt nicht vorwerfen lassen, dass es die Fälschung der Papiere sofort hätte erkennen müssen.
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