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Vorsteuervergütungsverfahren: Ohne vollständigen Antrag keine Steuererstattung
Die Möglichkeit für Unternehmer, die Umsatzsteuer aus ihren Eingangsleistungen als Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer abzuziehen, ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Mehrwertsteuersystems. Auch ausländische Unternehmer, die hier weder Umsatzsteuer zahlen noch einen Sitz haben, können ihre Vorsteuer zurückbekommen. Zuständig für die Erstattung im sogenannten Vorsteuervergütungsverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
In einem Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte eine belgische Unternehmerin die Vorsteuervergütung beantragt. Allerdings hatte sie das dafür vorgesehene Formular nicht vollständig ausgefüllt. Es fehlten die Angaben zu der Art der unternehmerischen Tätigkeit bzw. des Gewerbezweigs. Daher erklärte der BFH den Antrag für unwirksam. Für eine Vorsteuervergütung hätte innerhalb der Antragsfrist ein vollständig ausgefüllter Antrag beim BZSt eingehen müssen.
Hinweis: Nicht nur Deutschland, auch andere EU-Staaten nehmen es es mit der Vollständigkeit der Anträge auf Vorsteuererstattung sehr genau.
Die Antragsfrist für Unternehmer, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben, beträgt neun Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Vorsteuern in Deutschland angefallen sind. Für Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU verkürzt sich die Frist auf sechs Monate.
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