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Insolvenzverfahren: Umsatzsteuerschulden sind immer noch bevorzugt zu befriedigen
Mit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 sollten eigentlich alle Gläubiger gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber wollte insbesondere das sogenannte Fiskusprivileg abschaffen, nach dem das Finanzamt bei Steuerschulden in der alten Konkursordnung noch bevorzugt wurde. Dieses Privileg ist in den letzten Jahren aber Stück für Stück wieder eingeführt worden: Umsatzsteuerschulden aus Geschäften, die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung (Vorstufe zum eigentlichen Insolvenzverfahren) vorgenommen wurden, sind wieder bevorzugt zu befriedigen (Masseschulden).
Beispiel: Ein Unternehmen befindet sich in der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Es liefert während dieser Zeit Ware an Kunden aus. Die Umsatzsteuer aus dieser Lieferung ist eine Masseschuld und damit bevorzugt zu befriedigen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem kürzlich veröffentlichten Schreiben darauf hingewiesen, dass dies auch für Geschäfte aus der Zeit vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung gelten kann.
Beispiel: Ein Unternehmen hat lange vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung Ware an einen Kunden ausgeliefert. Der Kunde hat zunächst aber nicht gezahlt, so dass umsatzsteuerlich die Forderung berichtigt wurde. Wird die Forderung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung doch noch realisiert, ist die Umsatzsteuer aus dieser Forderung eine Masseschuld.
So umfassend wie zu Zeiten der Konkursordnung ist das Fiskusprivileg heutzutage allerdings auch nicht mehr. Dennoch steht das Finanzamt bei einer Insolvenz immer noch besser da als zum Beispiel Warenlieferanten.
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