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Innergemeinschaftliche Lieferung: Abweichende Unterschriften müssen misstrauisch machen
Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben selbst dann umsatzsteuerfrei, wenn die eigentlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der liefernde Unternehmer jedoch einer Täuschung seines Abnehmers aufgesessen ist. Diese Vertrauensschutzregelung greift allerdings nur dann, wenn der Lieferer selbst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können, dass die Angaben seines Geschäftspartners unrichtig waren.
Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil erklärt, dass diese Vertrauensschutzregelung nicht zur Anwendung kommt, wenn der Lieferer auffälligen Unterschieden zwischen den Unterschriften des Abholers (auf dem vorgelegten Pass und auf der Empfangsbestätigung) nicht nachgegangen ist. Im entschiedenen Fall wichen die Unterschriften so stark voneinander ab, dass der Unternehmer weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen.
Besonders gewissenhaft muss der Unternehmer bei sensiblen und missbrauchsanfälligen Geschäften vorgehen wie zum Beispiel bei einem bar abgewickelten Verkauf eines hochwertigen Pkw, bei dem eine dritte Person eingeschaltet wird. Der Lieferer muss insbesondere dann ein gesundes Misstrauen an den Tag legen, wenn
- noch keine längere Geschäftsbeziehung besteht und ungewiss ist, ob die auftretende Person überhaupt vertretungsberechtigt ist,
- der Abnehmer selbst nicht in Erscheinung tritt, sondern nur ein zwischengeschalteter Dritter oder
- aus dem Schriftverkehr widersprüchliche Angaben hervorgehen, zum Beispiel eine deutsche Faxnummer eines ausländischen Abnehmers.
Hinweis: Die Vertrauensschutzregelung kommt also nur in engen Grenzen zur Anwendung. Der Lieferer muss daher das Geschäft mit der gebotenen Sorgfalt abwickeln.
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