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Energiesteuer: Streit um Sprit in nachträglich verbauten Lkw-Tanks
Die Praxis ist Ihnen sicher wohlbekannt: Fuhrunternehmer lassen in ihre Lkws oft nachträglich Kraftstoffbehälter einbauen, die deutlich mehr Sprit fassen als die vom Hersteller seriell eingebauten Tanks. Diese Aufrüstung kann dann zu Problemen führen, wenn der Spediteur im Ausland tanken lässt und der Fahrer mit dem aufgetankten Lkw unmittelbar nach Deutschland zurückkehrt, um im Inland weiterzufahren. Dann setzt der Zoll Energiesteuer auf den eingeführten Kraftstoff fest.
Einen Streitfall, in dem es um die Besteuerung von Kraftstoff ging, der in nichtserienmäßigen Tanks nach Deutschland eingeführt wurde, hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) nun dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für grenzüberschreitend agierende Fuhrunternehmer ist der Ausgang dieses Verfahrens von großer praktischer Bedeutung, denn in den letzten Jahren wurde in Deutschland eine Vielzahl solcher Fälle vom Zoll aufgegriffen und mit Steuern belegt.
Das FG bestreitet nicht, dass Energiesteuer festzusetzen ist, wenn etwa Diesel ins Inland eingeführt wird. Zweifelhaft finden die Richter allerdings, dass die Steuer nur dann entfällt, wenn und soweit der Kraftstoff in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank befördert wird. Denn an der Herstellung von Lkws sind häufig mehrere Unternehmen beteiligt, um die Fahrzeuge entsprechend den Anforderungen des Fuhrunternehmens herzurichten. Daher spricht viel dafür, die Steuerbefreiung auch auf solche Kraftstoffbehälter zu erstrecken, die nachträglich von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut werden.
Zudem begehen die Lkw-Fahrer durch das Tanken im Ausland keinen steuerlichen Missbrauch, sondern nutzen lediglich die Preisunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, stellten die Richter fest.
Hinweis: Ganz anders können Fälle beurteilt werden, in denen sich Privatpersonen vergrößerte oder zusätzliche Tanks in ihre Pkws einbauen lassen und dann im grenznahen Ausland tanken. Nutzen sie den ausländischen Kraftstoff gezielt für Fahrten im Inland, haben die Fahrer mit der Festsetzung von Energiesteuer zu rechnen. Bei größeren Mengen oder Wiederholungen müssen sie sogar mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen rechnen.
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