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Investitionsabzugsbetrag: Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall der Investitionsabsicht
Wenn Sie als Unternehmer für die künftige Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag bilden, müssen Sie die Investition bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres tätigen. Ansonsten erkennt das Finanzamt Ihren gewinnmindernden Abzugsbetrag im Jahr der Bildung wieder ab.
Beispiel: Der Gewerbetreibende A hat in der Einkommensteuererklärung 2008 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.000 EUR für die beabsichtigte Anschaffung einer Maschine gebildet. Im Jahr 2010 erklärt er gegenüber seinem Finanzamt, dass er seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Das Amt ändert nun den Einkommensteuerbescheid 2008 und erhöht den Gewinn darin um 10.000 EUR, so dass eine Steuernachzahlung fällig wird.
Bislang verzinsten sich derartige Steuernachzahlungen mit 6 % pro Jahr, der Zinslauf begann 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres, im Beispielsfall somit ab dem 01.04.2010. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass eine rückwirkende Verzinsung unrechtmäßig ist. Denn eine Bescheidänderung aufgrund einer weggefallenen Investitionsabsicht beruht nach Ansicht des Gerichts auf einem sogenannten rückwirkenden Ereignis, so dass der Zinslaufbeginn erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres in Gang gesetzt wird, in dem das rückwirkende Ereignis (hier: der Wegfall der Investitionsabsicht) eingetreten ist. Im Beispielsfall wäre die Steuernachzahlung somit erst ab dem 31.03.2012 zu verzinsen (15 Monate nach dem 31.12.2010).
Hinweis: Ab dem Jahr 2013 ist ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben, dass sich der Zinslaufbeginn bei einem rückgängig gemachten Investitionsabzugsbetrag (infolge einer entfallenen Investitionsabsicht) nicht nach hinten verschieben kann. Die Urteilsgrundsätze des BFH sind jedoch noch für die Jahre bis 2012 relevant. Unternehmen, denen Nachzahlungszinsen infolge einer weggefallenen Investitionsabsicht berechnet wurden, sollten sich mit einem Einspruch gegen die Zinsfestsetzung wenden und sich auf das Urteil berufen.
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