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Fahrzeugüberlassung: Bei Barlohnverzicht droht Steuerfalle für den Arbeitgeber
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die Umsatzbesteuerung der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln - wie etwa eine Pkw-Vermietung von mehr als 30 Tagen - an Nichtunternehmer neu geregelt worden. Bislang galt für diese Umsätze, dass sie in dem Land zu versteuern sind, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Seit dem 30.06.2013 sind sie dagegen dort zu versteuern, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist.
Brisant ist die Neuregelung deshalb, weil sie auch für Arbeitgeber gilt, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer überlassen.
Beispiel: Unternehmer U1 überlässt seinem Arbeitnehmer einen Pkw, den dieser unbeschränkt für Privatfahrten nutzen darf. Im Regelfall nimmt die Finanzverwaltung hier eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer an. Dabei unterstellt sie, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Es handelt sich also quasi um eine entgeltliche Fahrzeugvermietung, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Bislang mussten die Umsätze aus der Fahrzeugüberlassung gegen Barlohnverzicht am Sitz des Arbeitgebers versteuert werden. Nunmehr ist aber der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgeblich. Befindet sich dieser im Ausland, muss der Arbeitgeber die Versteuerung der Pkw-Nutzung in diesem Land sicherstellen.
Hinweis: Bei einer unentgeltlichen Pkw-Überlassung bleibt es weiterhin bei der Besteuerung am Sitz des Arbeitgebers.
Für Sportboote gilt eine Ausnahme: Ort der Besteuerung ist hier in der Regel der Ort, an dem das Boot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Aber wer hat schon ein Sportboot als "Dienstwagen"?
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