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Betriebsausgaben: Kein gewinnmindernder Ansatz bei teuren Tombolagewinnen
Verlosen Sie anlässlich einer Firmenjubiläumsfeier ein Auto, können Sie die Anschaffungskosten für diesen Tombolagewinn nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das ist jedenfalls nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln dann der Fall, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 EUR liegt.
Hintergrund der Entscheidung war die Veranstaltung einer "Hausmesse" durch eine Computerfirma anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens. Zu dieser Feier waren nach vorheriger Anmeldung Kunden eingeladen worden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 EUR netto dar. Für die Teilnahme an der Tombola war das persönliche Erscheinen des jeweiligen Kunden Voraussetzung. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten, da es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 EUR seien. Die Kölner Richter bestätigten diese Meinung des Finanzamts und versagten die Anerkennung der Betriebsausgaben.
Es wurden jedoch nicht die gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verkörperten Gewinnchancen als Gegenstand der Schenkung angesehen. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 EUR. Dadurch wurde die Freigrenze von 35 EUR überschritten, was zu einem Ausschluss der Anschaffungskosten vom Steuerabzug führte.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil führte wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bislang unter anderem höchstrichterlich ungeklärt ist, ob bei der Veranstaltung einer Tombola die Gewinnchance oder der Gewinn selbst das maßgebliche Zuwendungsobjekt darstellt.
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