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Beschränkt steuerpflichtige Künstler: Zuständigkeit geht ab 2014 auf Bundeszentralamt für Steuern über
Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege eines Abzugsverfahrens erhoben. Abzugspflichtig sind unter anderem Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische oder unterhaltende Darbietungen sowie Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit.
Bisher waren die Finanzbehörden der Bundesländer für das entsprechende Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren zuständig. Ab dem 01.01.2014 hat nun das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Zuständigkeit übernommen. Abzugspflichtige Vergütungen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nach dem 31.12.2013 zufließen, müssen somit beim BZSt angemeldet werden.
Das BZSt weist darauf hin, dass die Steuer mit Zufluss der Vergütung beim Leistungserbringer (z.B. Künstler) entsteht. Der Schuldner der Vergütung muss den Steuerabzug vornehmen; er muss die einbehaltene Steuer auch quartalsweise beim BZSt anmelden und abführen.
Hinweis: Die Anmeldung muss elektronisch über das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de/eportal) oder das BZSt Online-Portal (www.elsteronline.de/bportal) eingereicht werden.
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