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Kreditkartenumsätze: Umsatzsteuer fällt auch bei unbefugter Nutzung an
Kreditkarten werden als Zahlungsmittel immer häufiger eingesetzt. Problematisch ist der damit einhergehende Missbrauch dieses Zahlungsmittels. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, dass auch bei einer missbräuchlichen Nutzung Umsatzsteuer anfällt.
Beispiel: Ein Einzelhändler verkauft eine Ware an einen Kunden. Die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte. Später stellt sich heraus, dass die Kreditkarte für den Bezahlvorgang missbräuchlich genutzt wurde. Das Kreditkartenunternehmen zahlt den Betrag trotzdem an den Händler aus.
In dem Verfahren aus Großbritannien vor dem EuGH war der Händler der Auffassung, dass in diesem Fall keine Umsatzsteuer anfällt. Dieser Ansicht widersprach der EuGH: Zwar setzt die Umsatzsteuer immer eine Gegenleistung voraus, doch muss diese nicht vom unmittelbaren Abnehmer der Ware kommen. Die Gegenleistung kann auch in der Zahlung durch das Kreditkartenunternehmen bestehen. Wenn eine Kreditkarte missbräuchlich zur Zahlung eingesetzt wird, ändert dies nichts am Charakter einer Gegenleistung.
Die Situation ist auch nicht mit einem Diebstahl vergleichbar, da in einem solchen Fall keine Warenlieferung vorliegt und der Händler die Ware nicht freiwillig herausgibt. In dem streitigen Fall übergab der Einzelhändler die Ware jedoch aus freien Stücken.
Hinweis: Der Fall ist anders zu beurteilen, wenn das Kreditkartenunternehmen den Kaufpreis nicht an den Einzelhändler zahlt. Dann fällt keine Umsatzsteuer an.
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