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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Installation einer Photovoltaikanlage ist eine Bauleistung
Normalerweise schulden Sie als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer. Wenn es sich bei dem Abnehmer Ihrer Bauleistung allerdings um einen Unternehmer handelt, der ebenfalls Bauleistungen erbringt, kommt es jedoch zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben klargestellt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage eine solche Bauleistung darstellt.
Beispiel: Ein Bauunternehmer beauftragt einen Installationsbetrieb mit der Installation einer Photovoltaikanlage für 23.800 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Der Bauunternehmer zahlt daher nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer an den Installateur, also 20.000 EUR. Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Anlage auf einem privaten Wohnhaus des Bauunternehmers installiert wird.
Grundsätzlich handelt es sich beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft um kein Wahlrecht. Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Als leistender Unternehmer dürfen Sie beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft keine Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung ausweisen. Machen Sie das doch, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. In diesem Fall schulden Sie die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer, solange sie Ihre Rechnung nicht berichtigen.
Hinweis: Die gesetzliche Regelung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist momentan umstritten. Es könnte daher sein, dass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft für die private Photovoltaikanlage durch die Gerichte verworfen wird. Außerdem ist die Haltung der Finanzverwaltung zu dem Problem abzuwarten.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |