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Informationen für Unternehmer

Umsatzsteuerausweis: Ausstellung einer Rechnung bei nichterbrachter Leistung ist unzulässig

Zur Ausstellung einer Rechnung sind Sie als Unternehmer nur dann berechtigt, wenn Sie auch eine Leistung erbringen.

Hinweis: Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn ein Dokument als Abrechnung über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden.

Ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) zeigt auf, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Unternehmer sich daran nicht hält. Die Klägerin in dem Verfahren betrieb im Wesentlichen einen Groß- und Einzelhandel mit Klebebebändern und Verpackungen. Sie belieferte angeblich eine Kühltransporte-GmbH mit Folien. Die Steuerfahndung stellte im Rahmen einer Prüfung jedoch fest, dass diese Folien tatsächlich nie geliefert wurden. Die Klägerin forderte daraufhin schriftlich von der GmbH ihre 15 Rechnungen aus den vermeintlichen Lieferungen zurück. Darin waren insgesamt ca. 147.000 EUR Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

Das Finanzamt wiederum forderte diesen Betrag - nach Auffassung des FG zu Recht von der Klägerin als Umsatzsteuern. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet die Steuer. Sofern keine Leistung erbracht wird, handelt es sich um einen unberechtigten Steuerausweis.

Es genügt nicht, dass die Klägerin die 15 Rechnungen zurückgefordert hat. Vielmehr muss die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt werden. Dazu hätte die GmbH die Vorsteuern aus den Rechnungen zurückzahlen müssen. Da dies nicht geschehen ist, schuldet die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Hinweis: Es ist zwar zulässig, wenn Sie eine Rechnung über eine Anzahlung ausstellen, doch müssen Sie in diesem Fall eine Leistung in der Zukunft beabsichtigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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