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Informationen für Unternehmer
Unternehmensvermögen: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
Wenn Sie als gewerblicher Unternehmer tätig sind und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, können Sie aus allen für Ihr Unternehmen angeschafften Gegenständen einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt auch dann, wenn diese Gegenstände teilweise privat genutzt werden. Die unternehmerische Nutzung muss aber mindestens 10 % betragen.
Beispiel: Ein Unternehmer schafft einen neuen Pkw an. Der Kaufpreis beträgt 50.000 EUR zuzüglich 9.500 EUR Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wird auch für private Fahrten genutzt (zu 40 %). Trotzdem kann der Unternehmer die vollen 9.500 EUR Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen, sofern er den Pkw vollständig seinem Unternehmensvermögen zuordnet.
Bei einem solchen Gegenstand, den ein Unternehmer sowohl privat als auch unternehmerisch nutzt, besteht ein Wahlrecht. Der Unternehmer kann entscheiden, ob eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen soll oder nicht. Unterbleibt die Zuordnung, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Daher ist bei jedem gemischt genutzten Gegenstand eine Zuordnungsentscheidung zu treffen. Diese Entscheidung muss unmittelbar bei der Anschaffung erfolgen. Sie muss allerdings nicht sofort gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht die letzte Dokumentationsmöglichkeit am 31.05. des Jahres, das dem Anschaffungsjahr folgt.
Hinweis: Eine Fristverlängerung für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gibt es nicht. Daher ist auf jeden Fall der 31.05. des Folgejahres als letztmögliche Frist einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Einkommensteuererklärung und die Jahresumsatzsteuererklärung erst später abgegeben werden müssen. Sollten Sie also zum Beispiel Gegenstände im letzten Jahr angeschafft haben, die Sie gemischt nutzen, sollten Sie dies Ihrem Finanzamt bis zum 31.05. mitteilen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |