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Personenbeförderungsleistungen: Nullprovisionsmodell in der Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) teilt mit, dass die bisherige Annahme, dass eine Zahlung von einer Airline an ein Reisebüro, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung von Flugtickets beauftragt zu sein, regelmäßig Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung darstellt, nicht aufrecht zu erhalten ist.

Bislang vertrat das BMF folgende Rechtsauffassung: Da die Airline keine verbindliche Vermittlungsprovision an das Reisebüro zahlt, liegt auch keine umsatzsteuerliche Leistung in diesem Verhältnis vor. Wurden trotzdem Zahlungen durch die Airline an die Agentur geleistet, sollte dies als sogenanntes Entgelt von dritter Seite behandelt werden. Die Zahlungen der Airlines wurden folglich den Gebühren der Reisenden einfach hinzugerechnet.

Nunmehr kehrt das BMF von dieser Rechtsauffassung ab: Zahlungen der Airline an Reisebüros begründen im Regelfall einen Leistungsaustausch zwischen dem Reisebüro und der Airline. Sofern sogenannte Incentives (Reisebüro-Boni, Marketingzuschüsse oder Ähnliches) durch Airlines an die Reisebüros erbracht werden, können diese ebenfalls einen Leistungsaustausch zwischen Reisebüro und Airline begründen. Voraussetzung ist, dass der Verkauf eines bestimmten Reisetickets allein dadurch in besonderem Maße gefördert wird und dieses bei Kundenberatungsgesprächen bevorzugt durch das Reisebüro angeboten wird.

Hinweis: Bei den Zahlungen im Rahmen des Incentives weist das BMF darauf hin, dass die Steuerbefreiung für die Vermittlungsleistungen im internationalen Luftverkehr nicht greift. Diese Leistungen durch das Reisebüro sind daher immer steuerpflichtig. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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