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Leasingverträge: Keine Umsatzsteuer für Minderwertausgleich bei Fahrzeugrückgabe
Wird ein Leasingfahrzeug zurückgegeben, findet im Regelfall eine Wertermittlung statt. Dabei werden auch Beschädigungen am Fahrzeug festgehalten. Vor allem beim Kilometerleasing kommt den Beschädigungen am Fahrzeug bei der Rückgabe besondere Bedeutung zu. Für Schäden, die nicht der gewöhnlichen, altersbedingten Abnutzung des Fahrzeugs entsprechen, muss der Kunde zusätzlich zu den Leasingraten einen Minderwertausgleich bezahlen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) teilt mit, dass dieser Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Über die Zahlungen darf keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt werden. Daher steht dem Leasingkunden auch kein Vorsteuerabzug zu.
Demgegenüber sind Vergütungen bei der Rückgabe für Mehr- oder Minderkilometer umsatzsteuerpflichtig. Wird daher durch die Leasinggesellschaft eine Nachforderung für Mehrkilometer geltend gemacht, muss eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt werden. Als Leasingkunde steht Ihnen in diesem Fall ein Vorsteuerabzug zu, wenn Sie auch sonst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dies gilt auch für eine Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs.
Hinweis: Aufgrund einer Übergtangsregelung kann bei Leasingverträgen, die vor dem 01.07.2014 enden, der Minderwertausgleich noch steuerpflichtig behandelt werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |