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Innergemeinschaftliche Lieferung: Warenbewegung muss nachweisbar sein

Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für den Warenexport in andere Mitgliedstaaten der EU vor. Die Steuerbefreiung ist immer wieder Streitthema zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung. Der Unternehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Dabei kommt dem Nachweis der Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU besondere Bedeutung zu.

In einem kürzlich entschiedenen Verfahren vor dem Finanzgericht München (FG) wurde die Steuerbefreiung versagt, da die Warenbewegung nicht schlüssig nachgewiesen wurde. Der Kläger war ein Kfz-Händler, der mehrere Pkws an eine ungarische Firma mit Sitz in Budapest lieferte. Für den Transport der Fahrzeuge per Spedition nach Budapest wurden entsprechende Speditionsbelege vorgelegt. Trotzdem versagte das FG die Steuerbefreiung. Im Wesentlichen begründete es seine Entscheidung unter anderem mit folgenden Nachweisfehlern: Die Fahrzeuge wurden zwar nachweislich nach Ungarn transportiert, doch der Empfänger der Fahrzeuge ist nicht mit dem Vertragspartner des Klägers identisch.  In der Spediteursbescheinigung ist ein anderer Bestimmungsort (Stadt bzw. Gemeinde) als in den jeweiligen Rechnungen und Kaufverträgen über die Kfz genannt.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht erneut, dass nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Finanzgerichte bei den Nachweisen für eine innergemeinschaftliche Lieferung ganz genau hinsehen. Unstimmigkeiten in den Belegen führen schnell zu einer Steuerpflicht. Auf die hier genannten Fehler ist unseres Erachtens in der Praxis ein besonderes Augenmerk zu legen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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