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Betriebsprüfung: Das Zugriffsrecht des Fiskus auf die EDV-Aufzeichnungen eines Apothekers hat Grenzen
Ein Einzelhändler, der seinen Gewinn freiwillig durch Buchführung und Bilanz ermittelt, ist nicht verpflichtet, dem Finanzamt Zugriff auf seine computergesteuert geführten Dateien mit einzeln aufgezeichneten Barverkäufen zu gewähren, wenn die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt sind. Das wurde jetzt vom FG Münster (FG) in einem aktuellen Urteil zu einem selbständigen Apotheker entschieden. Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage dieser elektronischen Aufzeichnungen sind daher auch nicht zulässig.
Eine Pflicht zur Herausgabe der Daten - etwa an den Betriebsprüfer - kann nicht auf die Vorschriften der Abgabenordnung gestützt werden, denn freiwillig gefertigte Aufzeichnungen eines Einzelhändlers gehören nicht zu den vorlagepflichtigen Aufzeichnungen. Der Umfang gesetzlicher Pflichten, deren Verletzung regelmäßig zu belastenden Rechtsfolgen (z.B. Festsetzung von Zwangs- und Verzögerungsgeld oder Hinzuschätzungen) führt, darf nicht davon abhängen, ob ein Steuerpflichtiger freiwillig oder aufgrund nichtsteuerlicher Rechtsvorschriften Aufzeichnungen fertigt, die sich eventuell zur Verprobung mit den zu steuerlichen Zwecken geführten Büchern und Aufzeichnungen eignen. Der Umfang gesetzlicher Aufzeichnungspflichten kann erst recht nicht von dem Umstand abhängig gemacht werden, ob in einer Branche Manipulationssoftware eingesetzt wird oder ob andere Apotheker die freiwillig gefertigten Aufzeichnungen vorlegen.
Im zugrundeliegenden Fall waren die gespeicherten Daten zum Verständnis und zur Überprüfung des aufzubewahrenden Kassenbuchs und der aufzubewahrenden Tagesendsummenbons nicht von Bedeutung. Die Tagesendsummenbons waren für die getätigten Tageseinnahmen und -umsätze aus sich heraus verständlich und aussagekräftig. Einzelheiten über die Zusammensetzung der aufsummierten Tageseinnahmen muss ein Einzelhändler nicht aufzeichnen, so das Urteilsresümee.
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