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Ehegattenarbeitsverhältnis: Uneingeschränkte private Pkw-Nutzung wird nicht immer anerkannt
Unternehmer genießen durch die fremdübliche Beschäftigung ihres Ehegatten im eigenen Betrieb unter anderem folgende steuerlichen Vorteile:
- Die anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten können als Betriebsausgaben verbucht werden.
- Der Arbeitnehmer-Ehegatte kann einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR von seinem Bruttolohn abziehen.
- Sofern dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein betrieblicher Pkw zur privaten Nutzung überlassen wird, muss er hierfür zwar einen geldwerten Vorteil versteuern, der Arbeitgeber-Ehegatte kann aber sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erklärt, dass die Überlassung eines Pkw bei Ehegattenarbeitsverhältnissen grundsätzlich von der BFH-Rechtsprechung anerkannt wird - allerdings nur dann, wenn die Konditionen der Überlassung fremdüblich sind.
Hieran scheiterte es im Entscheidungsfall, in dem ein selbständiger Handelsvertreter seine Ehefrau für einfache Büro- und Reinigungstätigkeiten angestellt hatte. Das Arbeitsentgelt betrug 100 EUR, später 150 EUR pro Monat. Darüber hinaus hatte er seiner Ehefrau einen hochwertigen betrieblichen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt (ohne Selbstbeteiligung der Ehefrau). Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses mangels Fremdüblichkeit ab und auch der BFH hielt an diesem Kurs fest. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG die Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses zu Recht verneint hatte, weil die einfachen Büro- und Reinigungstätigkeiten mit der geringen Entlohnung auf der einen Seite und die Überlassung eines hochwertigen Firmenwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung auf der anderen Seite nicht unter fremden Dritten vereinbart werden würden.
Hinweis: Eine Pkw-Überlassung an den Arbeitnehmer-Ehegatten muss also im Vergleich zur ausgeübten Tätigkeit bzw. der Entlohnung angemessen sein. Im Entscheidungsfall hätte womöglich eine steuerliche Anerkennung erreicht werden können, wenn der Ehefrau nur ein Kleinwagen überlassen worden wäre oder sie sich an den Kosten des Firmenwagens beteiligt hätte.
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