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Betriebsverpachtung im Ganzen: Wann liegt eine erklärte Betriebsaufgabe vor?

Gewerbetreibende, die ihre aktive Tätigkeit einstellen (z.B. aus Altersgründen), müssen die in ihrem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven nicht aufdecken, wenn sie ihren Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus weiterverpachten (oder zumindest wesentliche Teile davon). Dieses Gestaltungsmodell wird von der Rechtsprechung aber nur solange anerkannt, wie der Gewerbetreibende gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt. Tut er dies doch, werden die stillen Reserven aufgedeckt, so dass häufig ein hoher Aufgabegewinn entsteht.

Ob eine Betriebsaufgabeerklärung tatsächlich abgegeben wurde, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersuchen, in dem eine Tochter von ihren Eltern zwei verpachtete Apotheken geerbt hatte. In der Einkommensteuererklärung 1998 aus September 2000 machte die steuerlich beratene Tochter auf Nachfrage die Angabe, dass eine Apotheke bereits 1994 in das Privatvermögen übergegangen sei (Entnahme aus Betriebsvermögen). Das Finanzamt wertete diese Äußerung als Erklärung einer Betriebsaufgabe und setzte dementsprechend im Einkommensteuerbescheid 2000 einen Aufgabegewinn in Millionenhöhe an.

Der BFH lehnte diesen Vorgang jedoch ab und erklärte, dass die Tochter mit ihrer Äußerung keine klare und eindeutige Aufgabeerklärung zum Zeitpunkt des Eingangs der Einkommensteuererklärung (September 2000) abgegeben hatte. Das Gericht erkannte in der Erklärung eher die Äußerung einer Rechtsansicht.

Hinweis: Dieser Fall verdeutlicht, welche Anforderungen an eine steuerlich anzuerkennende Aufgabeerklärung gestellt werden. Wer seinen Betrieb im Ganzen verpachtet, sollte sich vor einer Aufgabeerklärung oder einer als solche zu wertenden Äußerung unbedingt steuerfachkundigen Rat einholen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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