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Lebenslange Leistungen: Untergrenze der Zahlungen an die Eltern darf vertraglich eingeschränkt werden

Im Steuerrecht gibt es unter dem Punkt "Sonderausgaben" unter anderem auch den Unterpunkt "lebenslange wiederkehrende Leistungen". Im Normalfall sind das Zahlungen in derselben Höhe, die ein Kind seinen Eltern lebenslang für die Übernahme des Familienbetriebs zahlt. Da die Zahlungen noch zu Lebzeiten der Eltern erfolgen, spricht man hier auch von vorweggenommener Erbfolge.

Wichtig ist, dass diese Zahlungen auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Sie sollen nicht den Wert des übernommenen Betriebs widerspiegeln und somit keine Ratenzahlungen darstellen, sondern hauptsächlich die Versorgung der Eltern im Alter abdecken. Steuerliche Konsequenz einer solchen Vereinbarung ist, dass der Erbe seine Zahlungen voll als Sonderausgaben absetzen und somit seine Steuerlast mindern kann. Auf der anderen Seite müssen die Erblasser die erhaltenen Zahlungen als Einnahmen versteuern. Aufgrund der Differenz der Steuersätze kann hierdurch ein Vorteil entstehen.

Da die Finanzverwaltung nicht jede Vereinbarung anerkennen kann, gibt es bestimmte Rahmenbedingungen, die lebenslange wiederkehrende Leistungen erfüllen müssen, etwa die Ober- und Untergrenze der Zahlungen.

  • Die Untergrenze wird durch die Bedürfnisse der Erblasser gesetzt: Wie viel Geld benötigen die Eltern, um ihren Lebensstandard zu halten und im Alter versorgt zu sein?
  • Die Obergrenze ist durch das Leistungsvermögen des Betriebs vorgegeben: Mehr, als dieser an Gewinn erwirtschaften kann, ist nicht machbar.

Diese Grenzen können sich natürlich im Lauf der Zeit ändern. Hier hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in drei ähnlichen Fällen geurteilt, dass ein Anstieg der Bedürfnisuntergrenze - etwa durch die neueingetretene Pflegebedürftigkeit der Eltern - vertraglich eingeschränkt werden kann.

Die Finanzverwaltung ist im Moment jedoch anderer Ansicht.

Hinweis: Planen Sie eine solche Gestaltung für Ihre eigene Zukunft, sollten Sie sich unbedingt  über die rechtlich ungeklärten bzw. strittigen Punkte informieren. Um nicht später von einer Betriebsprüfung überrascht zu werden, sollten Sie zusammen mit uns eine rechtssichere Vereinbarung treffen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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