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Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Das Thema Wechsel der Steuerschuldnerschaft weitet sich zu einer unendlichen Geschichte aus. Bereits zum zweiten Mal hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Problematik Stellung genommen. Und selbst der Bundesrat hat sich kurzfristig - im Rahmen des sogenannten Koratien-Gesetzes - eingeschaltet. Doch dazu mehr in unserer nächsten Ausgabe.

Im Mittelpunkt des neuen BMF-Schreibens stehen jedenfalls unter anderem die Nachweise über die Verwendung der Bauleistung: Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für seine Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen). In bestimmten Fällen macht der Gesetzgeber von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme und es kommt zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft.

Beispiel: Ein Bauunternehmer (Subunternehmer) mauert für einen anderen Bauunternehmer (Generalunternehmer, kein Bauträger) eine Gartenmauer. Der Generalunternehmer seinerseits hatte den Auftrag bekommen, ein schlüsselfertiges Haus für einen Endkunden zu fertigen. Die Gartenmauer ist Teil des Gesamtprojekts. 

Hier kommt es zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft, da der Generalunternehmer die Bauleistung des Subunternehmers selbst für eine Bauleistung verwendet. Würde die Bauleistung nicht für eine entsprechende Bauleistung durch den Generalunternehmer auf dessen Ausgangsseite verwendet, käme es dagegen nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft. 

Handelt es sich bei dem Abnehmer des Bauunternehmers zum Beispiel um einen klassischen Bauträger, findet kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt. In der Praxis hat der Subunternehmer allerdings das Problem, dass er nicht erkennen kann, wofür sein Abnehmer seine Bauleistung verwendet. Trotzdem trägt er dafür die Beweislast. Nach Auffassung des BMF genügt aber im Regelfall die Bestätigung des Abnehmers, dass seine Leistung auf der Ausgangsseite für eine Bauleistung verwendet wird. Auf diese Angaben darf er vertrauen.

Hinweis: In der nächsten Ausgabe informieren wir Sie darüber, was das Kroatien-Gesetz wiederum an den bisher vorgestellten Neuerungen von Seiten des Bundesfinanzhofs und des BMF geändert hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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