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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Entscheidend ist die Fortführung des bisherigen Unternehmens
Bei der Übertragung eines Unternehmens stellt sich immer die Frage, ob eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Ist dies der Fall sind besondere Vorschriften zu beachten.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es um genau dieses Problem. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Verpachtung einer Gaststätte - des sogenannten Schützenhauses - durch eine Schützenbruderschaft. Der Pachtvertrag wurde für zehn Jahre abgeschlossen. Er umfasste die Räumlichkeiten der Gaststätte, Biergarten und Inventar nebst angrenzender Wohnung. Die Regelungen des Pachtvertrags sahen unter anderem vor, dass der gastronomische Betrieb als gutbürgerliches Lokal zu führen und dabei auf gute Getränkepflege besonderer Wert zu legen sei.
Bereits nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass sowohl der Pächter als auch die Schützenbruderschaft mit dem Pachtvertrag nicht glücklich waren. Dem Pächter gelang es nicht, für sein griechisches Speiserestaurant einen Kundenkreis aufzubauen, und die Schützenbruderschaft sah ihre Erwartung enttäuscht, eine Schankwirtschaft mit gepflegtem Getränkeangebot vorzufinden. Der Vertrag wurde daher einvernehmlich aufgehoben. Im Anschluss wollte eine Unternehmerin das Objekt übernehmen, um darin eine Schankwirtschaft zu betreiben. Sie kam mit dem vorherigen Pächter überein, für die Übernahme eine Abstandszahlung zu leisten. Für die Übertragung von Warenbestand, Gartenbestuhlung usw. zahlte sie 50.000 EUR zuzüglich 8.000 EUR Umsatzsteuer.
Die 8.000 EUR Umsatzsteuer wollte die Unternehmerin als Vorsteuer bei ihrer Umsatzsteuererklärung geltend machen. Das FG ließ einen Vorsteuerabzug jedoch nicht zu, da es sich bei der Übertragung um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte und deshalb zwischen dem ehemaligen Pächter und der Unternehmerin nicht mit Umsatzsteuer abgerechnet werden durfte.
Das FG ging davon aus, dass die Unternehmerin den ursprünglichen Betrieb des vormaligen Pächters fortführte, womit die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung vorlagen. Dabei spielte es keine Rolle, dass der ehemalige Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses im gleichen Ort ein griechisches Speiserestaurant eröffnet hatte. Entscheidend für die Annahme einer Geschäftsveräußerung ist die Fortführung des bisherigen Unternehmens durch den Erwerber und nicht die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit beim Veräußerer.
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