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Informationen für Unternehmer

GmbH-Beteiligung: Sofortige Widmung sichert gewillkürtes Betriebsvermögen

Da Unternehmer üblicherweise alles andere als Unterlasser sind, erstreckt sich ihr Tun häufig auf Bereiche jenseits ihres eigenen Betriebs. Viele gehen beispielsweise Beteiligungen an anderen Unternehmungen ein, um Geschäftspartner an sich zu binden oder einfach nur um an deren Erfolg teilzuhaben. Ein Risiko gehört zwangsläufig dazu.

So musste kürzlich ein Unternehmer die Insolvenz und somit den Totalausfall zweier Beteiligungen hinnehmen. Und zu allem Übel hat das Finanzamt nicht einmal den daraus resultierenden Verlust steuerlich für seinen Betrieb anerkannt. Das hat auch das Finanzgericht Hamburg bestätigt, denn die Beteiligungen gehörten nach Ansicht der Richter nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmers.

Als Betriebsvermögen gilt automatisch jedes Wirtschaftsgut, sobald es mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Dann spricht man von notwendigem Betriebsvermögen. Wenn ein Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, kann es wiederum als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen gelten. Die steuerrechtlichen Auswirkungen sind in beiden Fällen gleich - das Wirtschaftsgut ist Betriebsvermögen.

Notwendiges Betriebsvermögen konnten die Beteiligungen des Unternehmers nicht sein. Damit sie als gewillkürtes Betriebsvermögen durchgehen, hätten zwei weitere entscheidende Bedingungen erfüllt sein müssen: 

  1. Das Wirtschaftsgut muss objektiv dazu geeignet sein, den Betrieb zu fördern.
  2. Das Wirtschaftsgut muss subjektiv dazu bestimmt sein, zum Betriebsvermögen zu gehören.

Der Unternehmer hatte durch die Aufnahme der Beteiligungen in seine Bilanz zwar den Widmungsakt dokumentiert, die subjektive Voraussetzung also erfüllt. Allerdings erst, als die Insolvenz über die Beteiligungen bereits eröffnet war. Und eine Beteiligung an einem insolventen Unternehmen kann objektiv nicht mehr dazu geeignet sein, den eigenen Betrieb zu fördern. Da half es auch nichts, sich auf eine im Bilanzzeitraum durchgeführte Außenprüfung zu berufen, bei der die Bewertung der Beteiligungen in der Bilanz nicht beanstandet worden war. Der Unternehmer konnte den Verlust nicht in seinem Unternehmen geltend machen.

Hinweis: Wenn Sie sich an einem anderen Unternehmen beteiligen, dann sollten Sie dies kurzfristig dokumentieren, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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