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Informationen für Unternehmer
Umsatzsteuer-Voranmeldung: Elektronische Dienstleistungen an Privatkunden aus der EU
Zu Beginn des Jahres hat es wieder einmal Änderungen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gegeben. Diese betreffen insbesondere Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, durch die diese Leistungen - sofern sie an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland erbracht - ab dem 01.01.2015 am Sitz des Leistungsempfängers besteuert werden.
Beispiel: Unternehmer D aus Deutschland betreibt eine Website, auf der seine Kunden kostenpflichtig Software downloaden können. Ein privater Endkunde mit Wohnsitz in Amsterdam lädt diese im Januar 2015 herunter.
D muss den Umsatz aus dem Softwareverkauf in den Niederlanden versteuern. Es gilt der dortige Umsatzsteuersatz (BTW) von zurzeit 21 %.
Da der Gesetzgeber für solche Fälle ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren (Mini One Stop Shop) eingeführt hat, kann der Unternehmer seine Steuererklärung für die Niederlande und gegebenenfalls für alle anderen EU-Mitgliedstaaten beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Die Umsätze muss er dennoch laufend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufführen, obwohl sie in Deutschland keine Umsatzsteuer auslösen.
Hinweis: Sofern Sie uns auch mit der laufenden Buchführung betraut haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Wir werden die Umsätze gegenüber dem Finanzamt richtig erklären.
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