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Versicherungsvermittlung: Verkauf von Doppelkarten ist steuerfrei
Versicherungsdienstleistungen und die Vermittlung von Versicherungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Stattdessen werden bestimmte Prämien- oder Beitragszahlungen (z.B. bei Kfz- und Hausratversicherungen) mit der Versicherungsteuer belastet.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer wendet der Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls auf den Handel mit Versicherungsbestätigungskarten - auch Doppel- oder Deckungskarten genannt - an. In dem Verfahren, von dem diese Entscheidung herrührt, hatte eine Unternehmerin Kurzzeitversicherungen für Kfz erworben und die Doppelkarten an andere Unternehmen oder Endverbraucher veräußert. Ein Versicherungsvertrag kam nur zwischen dem jeweiligen Versicherungsunternehmen und dem Endverbraucher zustande.
Diesen Handel sieht der BFH als umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlung an, für die weder ein unmittelbarer Kontakt zur Versicherungsgesellschaft noch zum Endkunden erforderlich ist. Es reicht schon aus, wenn der Vermittler den Kunden durch einen oder mehrere eingeschaltete Unternehmer mit der Versicherung zusammenbringt. Daher war es für die Steuerfreiheit im Streitfall auch unerheblich, dass die Karten nicht unmittelbar von den Versicherungen aufgekauft wurden.
Hinweis: Da es sich um eine steuerfreie Leistung handelt, ist für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug möglich. Die Unternehmerin aus dem Streitfall, die auch Kfz-Kennzeichen herstellte und vertrieb (hierfür ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen durchaus möglich), musste die Vorsteuern daher entsprechend aufteilen.
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