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Umsatzsteuer: Die Lieferung von Sportpferden unterliegt immer dem Regelsteuersatz
Bis zum 30.06.2012 war bei der Lieferung von Pferden nur 7 % Umsatzsteuer zu zahlen. Das galt auch für reinrassige Zuchttiere; ausgenommen waren lediglich Wildpferde. Seit dem 01.07.2012 fallen allerdings generell 19 % Umsatzsteuer an.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass die Lieferung von Sportpferden schon vor dem 01.07.2012 mit 19 % zu versteuern war. Nach Auffassung des höchsten deutschen Finanzgerichts galt die Steuerermäßigung nur für Pferde, die für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt waren.
Der BFH legt die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes einschränkend aus: Zwar ist dort nur von "Pferden" die Rede, so dass prinzipiell auch Sportpferde hätten steuerbegünstigt sein können. Aufgrund der Regelungen im europäischen Recht versteht es das deutsche Recht aber so, dass das gelieferte Pferd zur Schlachtung vorgesehen sein musste.
Hinweis: Damit waren Sportpferdelieferungen auch vor dem 01.07.2012 schon mit 19 % umsatzsteuerpflichtig. Lediglich Schlachtpferde konnten ermäßigt verkauft werden. Und seit dem 01.07.2012 unterliegt ohnehin jede Pferdelieferung dem Regelsteuersatz von 19 %.
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