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Vergessene Umsatzsteuerzahlungen: Nachträglicher Betriebsausgabenabzug ist verfahrensrechtlich möglich

Manche Fehler in der Steuererklärung können teure Folgen nach sich ziehen - das erlebte kürzlich auch ein selbständiger Ingenieur aus Berlin, der seine geleisteten Umsatzsteuerzahlungen über Jahre hinweg zwar in seinen Umsatzsteuererklärungen abgerechnet, es aber versäumt hatte, sie in seiner Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgaben zu verbuchen. Der Fehler fiel lange Zeit nicht auf, so dass sich über die Jahre Umsatzsteuerbeträge von insgesamt rund 65.000 EUR nicht gewinnmindernd bei der Einkommensteuer auswirkten. Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden waren, legte der Unternehmer schließlich Einspruch ein und beantragte, die Umsatzsteuerzahlungen nachträglich als Betriebsausgaben anzusetzen. Das Finanzamt lehnte das ab, der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte jedoch im Jahr 2013, dass eine Bescheidänderung verfahrensrechtlich möglich war.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat das Urteil nun in einer aktuellen Verfügung aufgegriffen. Danach sind folgende Punkte hervorzuheben:

  • Laut Urteil konnten die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide im Wege des § 129 der Abgabenordnung geändert werden. Nach dieser Vorschrift können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden.
  • Der BFH nahm ein mechanisches Übersehen an, weil die Umsatzsteuerzahlungen bei der Festsetzung der Steuer immer berücksichtigt worden waren. Unerheblich war für das Gericht, dass das Finanzamt noch ermitteln musste, welche Umsatzsteuerbeträge tatsächlich als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten.
  • Aus dem Urteil lässt sich nicht schließen, dass eine Bescheidänderung auch dann verfahrensrechtlich noch zulässig ist, wenn gezahlte Umsatzsteuerbeträge zuvor zum Teil als Betriebsausgaben erklärt wurden (keine vollständige Nichtberücksichtigung).
  • Die Finanzämter sollen die Urteilsgrundsätze ab sofort auch in anderen Fällen anwenden.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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